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   OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.1985 - 10 C 35/84   

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OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.1985 - 10 C 35/84 (https://dejure.org/1985,19864)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.03.1985 - 10 C 35/84 (https://dejure.org/1985,19864)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. März 1985 - 10 C 35/84 (https://dejure.org/1985,19864)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.1989 - 10 C 36/88
    Da die durch eine solche Ausfertigung entstehende Originalurkunde der Rechtsnorm Grundlage und Voraussetzungen für deren Verkündung ist, muß die Ausfertigung nach Abschluß aller für die Verkündung der Rechtsnorm erforderlichen Verfahrensabschnitte und unmittelbar vor ihrer Verkündung erfolgen (so noch ausdrücklich § 16 Abs. 2 Satz 2 GemO-DVO vom 03. Dezember 1964 - GVBl S. 251 - vgl. im übrigen die Urteile des Senats vom 13. März 1985 - 10 C 35/84 - VZ GStB RP 1985, 166 f. und vom 27. Juli 1988 - 10 C 6/87 - sowie das Urteil des 8. Senats des OVG Rh-Pf vom 15. Juli 1988 - 8 A 4/88 -).

    Ein Ortsbürgermeister kann sich dabei zwar der Hilfe der Verbandsgemeindeverwaltung bedienen, doch kann diese nur aufgrund einer entsprechenden Willensäußerung des Ortsbürgermeisters nach der Ausfertigung in dessen Auftrag tätig werden (vgl. nochmals das Urteil des Senats vom 13. März 1985 - 10 C 35/84 -, aaO), nicht aber in eigener Verantwortung und insbesondere nicht bereits zu einem Zeitpunkt, in dem der Satzungsgeber selbst von der Genehmigung der Satzung noch gar keine Kenntnis hat.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1989 - 10 C 18/89

    Erschließung; Bebauungsplan; Grundstück; Nutzung; Ausweisung; Gehrecht;

    Damit wird aber auch zugleich deutlich, daß ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 GemO einen Bürgermeister nicht daran hindern kann, die Ausfertigung eines Bebauungsplanes, zu der er grundsätzlich berufen ist (vgl. Urteil des Senats vom 13. März 1985 - 10 C 35/84 - = VZGStB RP 1985, 166), vorzunehmen.
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